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Ich befinde mich in folgender Situation

Sie wollen Ihre*n Angehörige*n betreuen

Sie sind eine Angehörige oder ein Angehöriger bzw. eine Bezugsperson einer pflegebedürftigen Person. Diese bezieht Pflegegeld der Stufe 3 oder darüber. (Hinweis: Für Stufe 1 und 2 sind die PSB-Modelle nicht möglich). Die Person wünscht sich, dass Sie sie oder ihn zu Hause betreuen.
Sie sind dazu in der Lage und beziehen selbst keine Pension. Für Sie gibt es seit 1. Oktober 2019 die Möglichkeit, sich bei der Pflegeservice Burgenland GmbH (PSB) unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstnehmer*in  anstellen zu lassen. Das Burgenland ist derzeit das einzige österreichische Bundesland mit einem derartigen Angebot.
Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie als betreuende Angehörige oder betreuender Angehöriger die Voraussetzungen erfüllen.

  • Ehegattin oder Ehegatte der pflegebedürftigen Person
  • eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der pflegebedürftigen Person
  • Eltern, Kinder, Geschwister
  • Großeltern, Enkel
  • Tanten, Onkel, Nichten und Neffen
  • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder dieser Person
  • Verschwägerte in der geraden Linie: Ehegatte oder Ehegattin des Kindes, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
  • Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie: Ehegatten oder Ehegattinnen der Geschwister, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
  • Wahleltern und Wahlkinder
  • Eine sonstige Person (zB Vertrauensperson, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person)

  • Sie müssen österreichische Staatsbürgerin bzw. österreichischer Staatsbürger sein (oder eine gleichgestellte Staatsbürgerschaft haben, z.B. die eines EU-Mitgliedsstaates).
  • Sie müssen voll geschäftsfähig sein.
  • Sie dürfen als betreuende Person keine Pension beziehen (für Pensionist*innen gibt es ein eigenes Fördermodell, das Antragsformular finden Sie hier).
  • Sie müssen körperlich, gesundheitlich und persönlich geeignet sein (ein ärztliches Attest ist für den Nachweis notwendig, die Vorlage dafür finden Sie ebenfalls hier).
  • Sie dürfen als Angestellte oder Angestellter der PSB maximal zwei pflegebedürftige Personen (Pflegegeld-Stufe 3) für insgesamt 40 Stunden pro Woche betreuen.
  • Sie müssen die pflegebedürftige Person von Ihrem Wohnsitz aus in maximal 30 Minuten erreichen können. Dies soll garantieren, dass auch ein dringender Betreuungsbedarf abgedeckt werden kann.
  • Sie müssen einen aktuellen Strafregisterauszug vorlegen.
FAQs Pflegeberatung

Pflegenden Angehörigen, die Pensionsleistungen beziehen und bei denen das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebender Personen weniger als 1.700 Euro netto monatlich beträgt, kann eine Förderung bis zu diesem Betrag gewährt werden. Das Antragsformular für diesen Fall ist ebenfalls Teil der Förderrichtlinie, Sie finden es hier.

Für das Anstellungsmodell kommen Pensionist:innen nicht in Frage.

Ja.
Die pflegebedürftige Person muss einen Selbstbehalt an den Gesamtkosten ihrer Betreuung tragen. Der Selbstbehalt besteht aus zwei Teilen.
 

Teil 1:
Die pflegebedürftige Person hat einen Selbstbehalt zu leisten, der von der Pflegegeld-Stufe bestimmt ist, nämlich:
    •    in der Pflegestufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%,
    •    in der Pflegestufe 4 und 5 in der Höhe von 80% und
    •    in der Pflegestufe 6 und 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes.
 

Teil 2:
Zusätzlich hat die pflegebedürftige Person einen Betrag in der Höhe jenes Einkommensteiles (z.B. Pension) zu entrichten, der über dem Richtsatz des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit der Burgenländischen Richtsatzverordnung liegt.
Die PSB bietet Ihnen eine unverbindliche Vorberechnung des Selbstbehaltes auf Basis Ihrer konkreten Situation an, um Ihnen allenfalls bei der Entscheidung zu helfen.
Mehr zum Thema Selbstbehalt finden Sie hier. Ihre Pflege- und Sozialberater*in erklärt Ihnen ebenfalls gerne mehr.

 

Alle betreuenden Angehörigen benötigen die Grundausbildung, außer Personen mit Heimhilfeausbildung oder höherwertiger Ausbildung in der Pflege (z.B. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenzberufe). Die Grundausbildung ist binnen 12 Monaten nach Anstellungsbeginn zu absolvieren. Mehr dazu finden Sie hier.

Wenn es die pflegebedürftige Person wünscht, kann für die Zeit des Urlaubes oder der sonstigen begründeten Abwesenheit des pflegenden Angehörigen ein Ersatz hinzugezogen werden. Der pflegende Angehörige organisiert die Ersatzbetreuung selbst, sollte dabei Unterstützung erforderlich sein, kann mit der/dem zuständigen Pflege- und Sozialberater*in Kontakt aufgenommen werden. Das Ausmaß richtet sich nach dem konkreten Pflege- bzw. Betreuungsbedarf. Daher muss der Urlaub und sonstige begründete Abwesenheiten rechtzeitig vorab sowie Krankenstände unmittelbar bei der Soziale Dienste Burgenland  gemeldet werden.

Nein. Es gibt drei fixe und per Gesetz geregelte Modelle:

  • Pflegestufe 3 = Anstellung über 20 Stunden
  • Stufe 4 = 30 Stunden
  • ab Stufe 5 = 40 Stunden

Ihre erste Ansprechperson bei den Sozialen Diensten Burgenland ist die/der Pflege- und Sozialberater*in, die für den Bezirk zuständig ist, in dem Sie wohnen. Wer für welchen Bezirk zuständig ist, sehen Sie hier.

Sie erreichen die Berater*innen auch über unsere Pflegeberatungstelefon 05 09 44 1111
oder über die E-Mail-Adresse office(at)pflegeserviceburgenland.at

Unsere Berater*innen sind bestenes vernetzt, beispielsweise mit Hauskrankenpflege-Organisationen, den Krankenhäusern in Ihrer Nähe, mit Behindertenverbänden, mit der Arbeiterkammer Burgenland sowie vielen anderen wichtigen Stellen und Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens.