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Ich befinde mich in folgender Situation

Anstellungsmodell für betreuende Angehörige und Vertrauenspersonen

Das Land Burgenland hat die Pflege Service Burgenland GmbH im Jahr 2019 gegründet, um folgende drei Hauptziele zu erreichen:

  •  um die betroffenen Personen sozialversicherungsrechtlich abzusichern und dazu beizutragen, dass ihnen der Lebensunterhalt gewährt wird,
  • um den pflegebedürftigen Personen den Verbleib zu Hause und die Betreuung durch einen vertrauten Menschen zu ermöglichen,
  • um durch die Ausbildungsmöglichkeit auch mittelfristig zusätzliches Personal für soziale Berufe im Burgenland zu gewinnen. 

Die Pflegeservice Burgenland GmbH agiert auf Basis des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes (SHG). Sie ist einer der wesentlichsten Punkte des „Zukunftsplan Pflege“.

Die Anstellungsmodelle der Pflegeservice Burgenland GmbH (PSB) bringen vor allem jenen Menschen Vorteile, die schon jetzt pflegebedürftige Angehörige mit Pflegegeld-Stufe 3 oder höher betreuen und deswegen nicht erwerbstätig, aber auch noch nicht in Pension sind.

Die PSB-Modelle bieten:

  • Anstellung als Dienstnehmer:in bei einem Landesunternehmen
  • volle sozialversicherungsrechtliche Absicherung
  • Erwerb von Beitragszeiten für die Pension
  • auf Wunsch eine Ersatzkraft bei Krankheit
  • Anspruch auf Erholungsurlaub
  • unentgeltliche Grundausbildung
  • Basis für neue Berufschancen

Passen die PSB-Modelle für Sie? Vorteile bringen die Anstellungsmodelle der Pflegeservice Burgenland GmbH vor allem für Menschen:

Vorteile bringen die Anstellungsmodelle der Pflegeservice Burgenland GmbH vor allem für Menschen:

  • die eine pflegebedürftige Person bereits betreuen,
  • im erwerbsfähigen Alter sind,
  • aber wegen dieser Betreuungsleistung derzeit keiner Beschäftigung nachgehen.

Erfahrungsgemäß sind die pflegebedürftigen Personen, die zu Hause betreut werden:

  •  in den Pflegegeld-Stufen 3 bis 5
  • Prinzipiell sind aber auch Angehörige der Pflegegeld-Stufen 6 und 7 im Fördermodell der PSB inkludiert (nicht aber Angehörige mit Pflegegeld-Stufen 1 und 2).
  • Die pflegebedürftigen Angehörigen können sein:
  • Menschen, die Pflegegeld und ein Einkommen (z.B. Pension) beziehen
  • aber auch minderjährige Personen, für die ein Erziehungsberechtigter Pflegegeld bezieht.

  • Ehegattin oder Ehegatte der pflegebedürftigen Person
  • eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der pflegebedürftigen Person
  • Eltern, Kinder, Geschwister
  • Großeltern, Enkel
  • Tanten, Onkel, Nichten und Neffen
  • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder dieser Person
  • Verschwägerte in der geraden Linie: Ehegatte oder Ehegattin des Kindes, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
  • Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie: Ehegatten oder Ehegattinnen der Geschwister, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
  • Wahleltern und Wahlkinder
  • Sonstige Personen (zB Vertrauensperson, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person)

Gute Betreuung hat ein Zuhause

Landeshauptmann Mag. Hans Peter Doskozil

LR Dr. Leonhard Schneemann

FAQs Pflegeberatung

Pflegenden Angehörigen, die Pensionsleistungen beziehen und bei denen das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebender Personen weniger als 2.271 Euro netto monatlich beträgt, kann eine Förderung bis zu diesem Betrag gewährt werden. Das Antragsformular für diesen Fall ist ebenfalls Teil der Förderrichtlinie, Sie finden es hier.

Für das Anstellungsmodell kommen Pensionist:innen nicht in Frage.

Ja.
Die pflegebedürftige Person muss einen Selbstbehalt an den Gesamtkosten ihrer Betreuung tragen. Der Selbstbehalt besteht aus zwei Teilen.

Teil 1:
Die pflegebedürftige Person hat einen Selbstbehalt zu leisten, der von der Pflegegeld-Stufe bestimmt ist, nämlich:
    •    in der Pflegestufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%,
    •    in der Pflegestufe 4 und 5 in der Höhe von 80% und
    •    in der Pflegestufe 6 und 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes.

Teil 2:
Zusätzlich hat die pflegebedürftige Person einen Betrag in der Höhe jenes Einkommensteiles (z.B. Pension) zu entrichten, der über dem Richtsatz des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit der Burgenländischen Richtsatzverordnung liegt.
Die PSB bietet Ihnen eine unverbindliche Vorberechnung des Selbstbehaltes auf Basis Ihrer konkreten Situation an, um Ihnen allenfalls bei der Entscheidung zu helfen.
Mehr zum Thema Selbstbehalt erklären Ihnen sehr gerne Ihre Pflege- und Sozialberater:innen

Alle betreuenden Angehörigen benötigen die Grundausbildung, außer Personen mit Heimhilfeausbildung oder höherwertiger Ausbildung in der Pflege (z.B. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenzberufe). Die Grundausbildung ist binnen 12 Monaten nach Anstellungsbeginn zu absolvieren. Mehr dazu finden Sie hier.

Wenn es die pflegebedürftige Person wünscht, kann für die Zeit des Urlaubes oder der sonstigen begründeten Abwesenheit des pflegenden Angehörigen ein Ersatz hinzugezogen werden. Der pflegende Angehörige organisiert die Ersatzbetreuung selbst, sollte dabei Unterstützung erforderlich sein, kann mit der/dem zuständigen Pflege- und Sozialberater:in Kontakt aufgenommen werden. Das Ausmaß richtet sich nach dem konkreten Pflege- bzw. Betreuungsbedarf. Daher muss der Urlaub und sonstige begründete Abwesenheiten rechtzeitig vorab sowie Krankenstände unmittelbar bei der Soziale Dienste Burgenland  gemeldet werden.

Nein. Es gibt drei fixe und per Gesetz geregelte Modelle:

  • Pflegestufe 3 = Anstellung über 20 Stunden
  • Stufe 4 = 30 Stunden
  • ab Stufe 5 = 40 Stunden

Ihre erste Ansprechperson bei den Sozialen Diensten Burgenland ist die/der Pflege- und Sozialberater:in, die für den Bezirk zuständig ist, in dem Sie wohnen. Wer für welchen Bezirk zuständig ist, sehen Sie hier.

Sie erreichen die Berater:innen auch über unsere Pflegeberatungstelefon +43 (0) 5 09 44 1111
oder über die E-Mail-Adresse office(at)pflegeserviceburgenland.at

Unsere Berater:innen sind bestenes vernetzt, beispielsweise mit Hauskrankenpflege-Organisationen, den Krankenhäusern in Ihrer Nähe, mit Behindertenverbänden, mit der Arbeiterkammer Burgenland sowie vielen anderen wichtigen Stellen und Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens.