Gute Betreuung hat eine fundierte Ausbildung

Sobald Sie als angehörige oder Bezugsperson eine Förderzusage erhalten haben und bei der PSB angestellt werden, haben Sie ab dem Dienstantritt 12 Monate lang Zeit, die erforderliche Grundausbildung für die Betreuung pflegebedürftiger Personen zu absolvieren.
Die Kurse sind für Sie unentgeltlich, wenn Sie eine Förderzusage des Landes bekommen haben.
Sollte die Anstellung enden, bevor die Ausbildung abgeschlossen werden konnte, besteht die Möglichkeit, diese weiter zu machen.
In diesen Fällen besteht das zusätzliche Angebot des Landes Burgenland, sich gefördert zur Heimhilfe aufschulen zu lassen. Personen mit Heimhilfeausbildung oder höherwertiger Ausbildung in der Pflege (z.B. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenzberufe) sind ausreichend qualifiziert und benötigen keine Grundausbildung.

 

Der Weg zur Grundausbildung

  • Ausbildungsvoraussetzungen sind: Der Förderantrag der pflegebedürftigen Person wird genehmigt, die betreuende Person geht einen Dienstvertrag mit der PSB ein.
  • Die für Ihren Wohnbezirk zuständige Pflege- und SozialberaterIn hilft Ihnen danach bei der Anmeldung zur Grundausbildung.

ACHTUNG: Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Personen, die bei der Soziale Dienste Burgenland GmbH Anstellung finden.

Ziel der 100-stündigen Ausbildung ist der Erwerb von Grundkenntnissen und Basiskompetenzen zur Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen.

Inhalte:

  • Sich pflegen
  • Essen und Trinken
  • Ausscheiden
  • Sich kleiden
  • Sich bewegen
  • Medikamentenlehre
  • Kommunikation und Konfliktmanagement
  • Erste Hilfe
  • Praxistransfer

Abschluss: Abschlussgespräch, Kursbestätigung

 

Im persönlichen Gespräch erklären wir Ihnen gerne mehr. Informationen zu allen Schritten erhalten Sie direkt bei den burgenländischen Pflege- und SozialberaterInnen. Sie erreichen die BeraterInnen telefonisch oder per E-Mail.

Die zuständigen Berater*innen für alle burgenländischen Bezirke finden Sie hier.

FAQs Pflegeberatung

Pflegenden Angehörigen, die Pensionsleistungen beziehen und bei denen das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebender Personen weniger als 1.700 Euro netto monatlich beträgt, kann eine Förderung bis zu diesem Betrag gewährt werden. Das Antragsformular für diesen Fall ist ebenfalls Teil der Förderrichtlinie, Sie finden es hier.

Für das Anstellungsmodell kommen Pensionist:innen nicht in Frage.

Ja.
Die pflegebedürftige Person muss einen Selbstbehalt an den Gesamtkosten ihrer Betreuung tragen. Der Selbstbehalt besteht aus zwei Teilen.
 

Teil 1:
Die pflegebedürftige Person hat einen Selbstbehalt zu leisten, der von der Pflegegeld-Stufe bestimmt ist, nämlich:
    •    in der Pflegestufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%,
    •    in der Pflegestufe 4 und 5 in der Höhe von 80% und
    •    in der Pflegestufe 6 und 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes.
 

Teil 2:
Zusätzlich hat die pflegebedürftige Person einen Betrag in der Höhe jenes Einkommensteiles (z.B. Pension) zu entrichten, der über dem Richtsatz des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit der Burgenländischen Richtsatzverordnung liegt.
Die PSB bietet Ihnen eine unverbindliche Vorberechnung des Selbstbehaltes auf Basis Ihrer konkreten Situation an, um Ihnen allenfalls bei der Entscheidung zu helfen.
Mehr zum Thema Selbstbehalt finden Sie hier. Ihre Pflege- und Sozialberater*in erklärt Ihnen ebenfalls gerne mehr.

 

Alle betreuenden Angehörigen benötigen die Grundausbildung, außer Personen mit Heimhilfeausbildung oder höherwertiger Ausbildung in der Pflege (z.B. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenzberufe). Die Grundausbildung ist binnen 12 Monaten nach Anstellungsbeginn zu absolvieren. Mehr dazu finden Sie hier.

Wenn es die pflegebedürftige Person wünscht, kann für die Zeit des Urlaubes oder der sonstigen begründeten Abwesenheit des pflegenden Angehörigen ein Ersatz hinzugezogen werden. Der pflegende Angehörige organisiert die Ersatzbetreuung selbst, sollte dabei Unterstützung erforderlich sein, kann mit der/dem zuständigen Pflege- und Sozialberater*in Kontakt aufgenommen werden. Das Ausmaß richtet sich nach dem konkreten Pflege- bzw. Betreuungsbedarf. Daher muss der Urlaub und sonstige begründete Abwesenheiten rechtzeitig vorab sowie Krankenstände unmittelbar bei der Soziale Dienste Burgenland  gemeldet werden.

Ihre erste Ansprechperson bei den Sozialen Diensten Burgenland ist die/der Pflege- und Sozialberater*in, die für den Bezirk zuständig ist, in dem Sie wohnen. Wer für welchen Bezirk zuständig ist, sehen Sie hier.

Sie erreichen die Berater*innen auch über das Pflegeberatungstelefon 057 600 1000
oder über die E-Mail-Adresse office(at)pflegeserviceburgenland.at

Unsere Berater*innen sind bestens vernetzt, beispielsweise mit Hauskrankenpflege-Organisationen, den Krankenhäusern in Ihrer Nähe, mit Behindertenverbänden, mit der Arbeiterkammer Burgenland sowie vielen anderen wichtigen Stellen und Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens.